Satzung


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Verein für Junge Musik e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Verein für Junge Musik. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

2) Der Sitz des Vereins ist Weimar.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der zeitgenössischen Musik.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Realisierung und Unterstützung von Aufführungen und Produktionen mit Werken lebender Komponisten.

b) die Förderung des Bürgerinteresses an Musik durch Gespräche sowie Aufführungen und Projekte entsprechender Ensembles und Jugendarbeit, insbesondere durch die Förderung des Landesjugendensembles für Neue Musik.

c) Werkstattveranstaltungen für Komponisten und Musiker.

d) Organisation von Austauschprogrammen zwischen verschiedenen Bundesländern und dem Ausland zur Förderung der gegenseitigen Wertschätzung, der Völkerverständigung und der Integration.

e) Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Verbreitung des aktuellen Musikschaffens.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen bleibt hiervon unberührt.

5) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Mitglieder.

6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der zeitgenössischen Musik.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.

§5 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Personen.

2) Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils in Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur vertritt, sofern der Vorsitzende verhindert ist. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss den Vorstand von den Beschränkungen der §§ 180, 181 BGB befreien.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

e) Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

2) In allen Angelegenheiten von besonderer und herausragender Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet vom Wahlzeitpunkt an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorsitzender und Stellvertreter werden einzeln und in offener Abstimmung gewählt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Wahl ist geheim, wenn jeweils mehrere Kandidierende zur Wahl stehen oder wenn die kandidierende Person oder ein anwesendes Mitglied dies fordert. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidierenden, welche die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt.
Die weiteren drei Vorstandsmitglieder werden in einer Gesamtabstimmung gewählt. Stehen nur drei Kandidierende zur Verfügung, kann die Wahl offen und im Block durchgeführt werden. Die Wahl ist geheim, wenn mehr als drei Kandidierende zur Wahl stehen oder wenn eine kandidierende Person oder ein anwesendes Mitglied dies fordert. Jedes Mitglied hat maximal so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig. Diejenigen Kandidierenden sind gewählt, die der Reihe nach jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Wenn mehrere Kandidierende gleichviel Stimmen erhalten haben, aber nicht für alle Plätze im Vorstand frei sind, findet zwischen diesen Kandidierenden eine Stichwahl statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidierenden, die der Reihe nach jeweils die meisten Stimmen bei der Stichwahl erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit ist eine weitere Stichwahl durchzuführen. Sofern auch dann noch Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eines Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

3) Der Vorstand ernennt durch Beschluss eines seiner Mitglieder zum Schatzmeister/Schriftführer.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem schriftlichen Verfahren zustimmen.

4) Eine Vorstandssitzung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet- Konferenzraum abgehalten werden. Dabei müssen die erforderlichen Login-Daten zur Verfügung gestellt werden.

5) Der Vorstand kann Aufgaben an dritte Personen delegieren und Personen beratend hinzuziehen.

§11 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und seiner Mitglieder.

d) Wahl zweier Kassenprüfer für ein Jahr

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g) Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand. Der Einladung ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beigefügt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 90% erforderlich.

5) Die Beschlüsse sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und vom Versammlungsleiter unterschrieben sein.

§15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 15, Abs. 4)

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft entsprechend §2, Abs. 6.

4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Weimar, den 31.05.2016

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